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     Vereinigt-Magonische Festlandspräfektur Renascân
 
Ein Sonderfall in der Gesetzeswelt Magoniens


Renascân - Eine sechste Provinz, die keine ist

Will man die Gesetze von Renascân studieren, so lohnt es sich, den Blick zunächst zu weiten, um die Rechtsstellung dieser Gebietschaft an sich zu klären. Denn diese ist alles andere als selbstverständlich! Dem unbedarften Auge könnte Renascân als eine sechste Provinz erscheinen, deren Germarkungen (fern der magonischen Heimatinsel) auf dem Kontinent liegen. Doch weit gefehlt, was man schon allein am Namen erkennen kann. Die Wurzeln von Renascân liegen im berühmten Friedensvertrag von Agash-Khor aus dem Jahre 402 n.Dj., der den Großen Krieg beendete. Hier wurde entschieden, eine Gebietschaft auf dem Kontinent zu besiedeln, welche direkt dem höchstehrenwerten Rat der 5 Tempestarii zu Magonien unterstehen solle. Und so ist Renascân keine Provinz, sondern eine Präfektur (eine in den meisten Teilen Magoniens üblich gewordene Bezeichnung für eine Gebietschaft unterhalb der Provinzebene). Auch Renascân verfügt demnach über einen Präfekten, jedoch sind diesem zwei völlig gleichberechtige Procuratoren zur Seite gestellt, um eine Herrschaft im gesamtmagonischen Sinne zu gewährleisten. Aus diesem Grunde ist die Vereinigt-Magonische Festlandspräfektur Renascân sicherlich ein Leckerbissen für jene Rechtsgelehrte, die sich der Erforschung und Beschreibung politischer Gebilde verschrieben haben.

 

Tafeln der doppelten Fünf
Grundlegende Gesetze der Vereinigt-Magonischen Festlandspräfektur Renascân

Präambel
Im Namen des hochehrenwerten Rates der 5 Tempestarii zu Magonien mögen folgende Gesetze für die Vereinigt-Magonische Festlandspräfektur Renascân gelten.Die Gesetze mögen dazu dienen, durch Schaffung von Ruhe, Ordnung und Gerechtigkeit jenen Zustand herzustellen, in dem Lebewesen ein den fünf Göttern gefälliges Leben zu führen vermögen.Die Gesetze erlangen durch ihre Verkündung Kraft. Ihr Geltungsbereich umfasst die gesamte Gebietschaft von Renascân und kann auf jene Gebietschaften ausgedehnt werden, welche als erklärtermaßen renascânisches Einflussgebiet gelten. Ferner gelten die Gesetze für alle Bürger Renascâns ungeachtet ihres Aufenthaltsortes. Unwissenheit solle nicht vor Strafe schützen.

§ 1
Die Obrigkeit steht über dem Gesetz. Sie ist einzig den fünf Göttern Rechenschaft pflichtig und nur dem Wohl des Landes verpflichtet.

§ 2
Die höchste Instanz des Landes ist die Obrigkeit. Die Obrigkeit der Vereinigt-Magonischen Festlandspräfektur setzt sich so zusammen, wie vom hochehrenwerten Rat der 5 Tempestarii zu Magonien verfügt wird.

§ 3
Der Obrigkeit obliegt die Herrschaft über die in der Präambel genannten Gebietschaften und Personen, die Regierung des Landes, die Gerichtsbarkeit, die Gesetzgebung innerhalb gesetzter Vorgaben sowie deren Ausführung, das Kommando über bewehrte und unbewehrte Landestruppen sowie über Landesinstitutionen samt Bediensteten.

§ 4
Die Gesetzgebung des Landes sei der Obrigkeit dort überlassen, so vom höchstehrenwerten Rat der 5 Tempestarii zu Magonien keine Vorgaben erlassen sind. Die Gesetzgebung erstrecke sich auf Gesetze ohne zeitliche Festlegung sowie auf sonstige Erlasse der Obrigkeit.

§ 5
Obrigkeit und Adel sind von den fünf Göttern zur Lenkung der Geschicke von Land und Leute auserkoren. Personen von Stand ist daher gebührender Respekt und eine entsprechende Behandlung zu zollen. Zuwiderhandlungen werden strengstens geahndet.

§ 6
Als Vergehen gegen die Obrigkeit mögen auch Vergehen gelten, die gegen jene Personen erfolgen, die im Auftrage der Obrigkeit handeln, so jene Personen sich in Ausführung dieses Auftrages befinden.

§ 7
Privilegien und Rechte bedürfen der Vergabe durch die Obrigkeit

§ 8
Einer fälligen Bestrafung durch die Obrigkeit unterliege ein jeder, der das 5. Lebensjahr vollendet hat. Auf welchen dies nicht zutrifft, dessen Bestrafung möge auf einen Elternteil oder Vormund übergehen.

§ 9
Mindere Straftaten mögen von der Obrigkeit nach eigenem Ermessen geahndet werden. Mindere Straftaten sind all jene Straftaten, die in Gesetzen oder Erlassen nicht festgeschrieben sind und zu Schaden an Körper, Geiste oder an Eigentum jedweder Art führen.

§10
Bei Festnahme gelte ein Jeder als schuldig, solange seine Unschuld nicht erwiesen sei. Darüber entscheide die Obrigkeit. Der Verdacht einer begangenen oder geplanten Tat sowie die Gefahr einer Flucht mögen ebenso zu einer Festnahme führen können. Einem Jeden stehe nach der Festnahme eine Anhörung durch die Obrigkeit zu, um seine Unschuld zu beweisen. Hiernach sei es im Ermessen der Obrigkeit, eine Untersuchung der Vorwürfe anzuordnen.

 

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